Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist gesetzlich weder ausdrücklich geregelt noch gewollt. Auswärtstätigkeit eines Bundesbetriebsprüfers Der Steuerpflichtige war als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn …