Regenerative Energien

Ihre Branche in guten Händen


Die regenerativen Energien sind auch weiterhin eine Branche mit einem enormen Entwicklungspotenzial.


Insbesondere in der Windenergie wie auch den Bereichen Solar und Biomasse sind durch den technischen Fortschritt und die gesetzliche Entwicklung weiterhin deutliche Wachstumsraten zu erwarten. Durch die begrenzte Ausbeutung fossiler Energieträger, wird auch die globale Verbreitung der erneuerbaren Energien weiter zunehmen und damit das Marktpotenzial wachsen. Das Investitionsvolumen hat in den letzten Jahren, insbesondere bei Wind- und Solarparks, ständig zugenommen. Im folgenden stellen wir Ihnen weiterführende Informationen zu den einzelnen Bereichen der regenerativen Energien vor.


Windenergie

Durch Windenergie wird in Deutschland im steigenden Maße Strom erzeugt. Sowohl der Bau von onshore wie auch offshore Windkraftanlagen wird stetig ausgebaut. Dies schafft im großen Umfang Arbeitsplätze sowohl im Ausbau wie auch in der Wartung von Windkraftanlagen.

Ein Windpark besteht in diesem Zusammenhang aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern. Dabei ist jede einzelne Anlage des Windparks mit der Verkabelung und dem Transformator als einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Weiterhin ist die Zuwegung ein selbständiges Wirtschaftsgut. Abschließend stellt auch die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Windparks dar.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dargestellten Wirtschaftsgüter sind in zwei Stufen zu ermitteln. Auf der ersten Ebene sind Aufwendungen die den einzelnen Wirtschaftsgütern unmittelbar zugeordnet werden können, als deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln. Aufwendungen die nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der direkt zurechenbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen.

Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut eigen¬ständig zu prüfen. Hierbei sind allerdings die drei unterschiedlichen Komponenten jeweils über eine Dauer von 16 Jahren abzuschreiben.
Für die Umsatzsteuer gilt ein sogenannter Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Stromlieferungen, wenn sowohl der liefernde Unternehmer als auch der Abnehmer des Stroms Wiederverkäufer von Strom sind. Ein Wiederverkäufer handelt mit Strom, soweit der Verbrauch für eigene Zwecke nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Regelfall sind die großen Stromkonzerne Wiederverkäufer.

Folgende Leistungen können wir Ihnen im Bereich der Windenergie anbieten:

  • Laufende Steuerberatung und Jahresabschlussprüfung,
  • Kaufmännische Betriebsführung inklusive Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung,
  • Erstellung von Businessplänen im Vorfeld von Projektentwicklungen oder der nachfolgenden Finanzierungs- und Folgeentwicklungsmaßnahmen,
  • Erteilung von Ertragstestaten.


Solarenergie

Die Energie der Sonne ist unbegrenzt vorhanden und ohne CO2-Emissioen in Strom umzuwandeln. Solarenergie kann dezentral durch Photovoltaikanlagen gewonnen werden und die Erzeugung ist äußerst umweltfreundlich. Mit einer Photovoltaikanlage auf ihrer Immobilie und der damit einhergehenden Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz entsteht eine steuerliche Unternehmereigenschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, welche eine gewerbliche Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz darstellt.

Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage umfasst hierbei den Kaufbetrag der Anlage ohne Umsatzsteuer zuzüglich anfallender Nebenkosten wie Transport und Überprüfungskosten. Diese Anschaffungskosten werden linear über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben und somit können diese Aufwendungen nur jeweils anteilig über diesen Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden.

Für die Umsatzsteuer entsteht mit dem Verkauf des produzierten Stroms in das öffentliche Stromnetz eine Unternehmereigenschaft, so dass dieser Verkauf nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes behandelt werden muss. Allerdings können auch die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen für die Errichtung und dem Betrieb der Photovoltaikanlagen geltend gemacht werden. Im Regelfall sind hierbei monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für den Fall dass die Photovoltaikanlage als Einzelunternehmen betrieben, fällt eine Steuerbelastung erst ab einen Gewinn von über EUR 24.500,00 an. Diese Belastung kann allerdings im Rahmen der Einkommensteuerermittlung des jeweiligen Jahres angerechnet werden.

Gerne können wir Ihnen in diesem Bereich folgende Leistungen anbieten:

  • Erstellung der monatlichen Buchführung,
  • Erstellung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Erstellung der jährlichen die Gewinnermittlung und des Anlageverzeichnis,
  • Jährliche Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen.


Biogasanlagen

Insbesondere Landwirte können durch die Errichtung von Biogasanlagen eine dauerhafte Einkommensquelle erschließen. Hierbei ist die Höhe der Einspeisevergütung durch des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.
Hierbei sind diverse Fragestellungen im Bereich des Ertrags- und Umsatzsteuerechtes schon in der Konzeptionsphase einer möglichen Anlage zu klären, welche im Regelfall eine umfassende steuerliche Beratung bedürfen.

Gerne unterstützen wir Sie in diesem Bereich mit folgenden Leistungen:

  • Laufende Steuerberatung und Jahresabschlussprüfung,
  • Kaufmännische Betriebsführung inklusive Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung,
  • Erstellung von Businessplänen im Vorfeld von Projektentwicklungen oder der nachfolgenden Finanzierungs- und Folgeentwicklungsmaßnahmen.

Für mehr Informationen schreiben Sie uns gerne.